Arbeitssicherheit 360° - Marbach

IIIIIIIIIIIII Flurförderzeuge/Gabelstapler

Flurförderzeuge/Gabelstapler

Seminar Flurförderzeuge/Gabelstapler

Durchschnittsdauer: 1 - 2 Tage

Über das Seminar

Flurförderzeuge dürfen laut des Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und der BG Vorschriften, nur von geschultem Personal bedient werden. In unserer Ausbildung werden alle Kenntnisse und Fähigkeiten für den sicheren Betrieb dieser Maschinen vermittelt. Fortbildungen gemäß DGUV Vorschrift 68 und DGUV Grundsatz 308-001.

Seminarort
Inhouse in Ihrer Firma oder auf Anfrage
Uhrzeit
Montag – Freitag 08:00 – 16:00 Uhr oder auf Anfrage

Zielgruppe

Alle Personen, die Flurförderfahrzeuge führen sollen

Ihr Nutzen

  • Sie minimieren das Risiko der persönlichen Haftung für sich und Ihre Führungskräfte.
  • Vermeiden von Sach- und Personenschäden mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaften

Seminarinhalte

  • Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften DGUV Vorschrift 68 (ehem. BGV D27)/DGUV Grundsatz 308-001 (ehem. BGG 925)
  • Unfallbeispiele
  • Unfallvermeidung
  • Aufbau und Funktion
  • Standsicherheit
  • Sicherer Umgang mit Lasten
  • Praxis im Betrieb
  • Sondereinsätze
  • Verkehrsregeln und Verkehrswege
  • Praktische Fahrübungen
  • Prüfung in Theorie und Praxis

 

 

Die Ausbildung wird in folgende Stufen unterteilt: 

Flurförderzeuge Stufe 1 (Allgemeine Ausbildung)
Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung. Im theoretischen Teil lernen Teilnehmende Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften), Betriebsanleitungen und die Technik der Flurförderzeuge (z.B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen. Im praktischen Teil lernen Teilnehmende durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug. Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2. In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmende ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

Flurförderzeuge Stufe 2 (Zusatzausbildung)
In der Regel erfolgt die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) auf Gabelstaplern. Daher müssen Bedienpersonen, sofern sie im Betrieb andere Flurförderzeuge fahren, an einer zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahme (Stufe 2) teilnehmen. Dies gilt z.B. bei Schubmaststaplern, Seitenstaplern, Dreiseitenstaplern, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstaplern zum Containerhandling (Reachstacker) oder Gabelstaplern zum Containerhandling.
Die Zusatzqualifizierung ist in einen praktischen Teil und in einen theoretischen Teil zu gliedern, beide Teile sind mit einer Prüfung abzuschließen. Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

Flurförderzeuge Stufe 3 (Betriebliche Ausbildung)
Die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem geräte- und einem verhaltensbezogenen Teil der betrieblichen Qualifizierung zu unterscheiden.

  1. Gerätebezogener Teil
    Die gerätebezogene Qualifizierung ist im Wesentlichen eine Einweisung an den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen und deren Anbaugeräte. Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Qualifizierung nicht unmittelbar im Betrieb, wird sie oft mit Flurförderzeugen durchgeführt, die sich von den Flurförderzeugen im Betrieb z.B. in der Bauart und in der Funktionsweise unterscheiden. So können z.B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass die Bedienperson eines Flurförderzeuges, bevor sie ein anderes Gerät im Gliederung und Umfang der Qualifizierung Betrieb übernimmt, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht wird und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Funktionsweise einübt.
  2. Verhaltensbezogener Teil Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer die Bedienperson in allen Belangen unterweisen, die in seinem Betrieb zu beachten sind. Hierzu zählt z.B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung, Regelungen über die Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern und die Verwendung von Arbeitsbühnen. Im Wesentlichen sind dies Sachverhalte, die der Unternehmer in der nach §5 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ zu erstellenden Betriebsanweisung bereits aufgelistet hat.

Quelle: DGUV 308-001

Vorraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre alt (im Ausnahmefall ab 16 Jahre)
  • Körperliche und geistige Eignung

Abschluss

  • Zertifikat Flurförderzeuge
  • Dokumentation im SCC-Pass und Fahrausweis

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Unsere Ratgeber: