Einleitung
Kaum ein Regelwerk im Arbeitsschutz sorgt für so viele Fragezeichen wie die DGUV Vorschrift 2. Dabei regelt sie etwas sehr Praktisches: Wie viel sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung Ihr Unternehmen organisieren muss. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Neufassung mit spürbaren Änderungen – gerade für kleine und mittlere Betriebe. Dieser Ratgeber übersetzt die Vorschrift in verständliche Sprache.
Wozu gibt es die DGUV Vorschrift 2?
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Wie viel Betreuung nötig ist und in welcher Form, konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 der Unfallversicherungsträger. Sie gilt für alle Betriebe mit mindestens einem Beschäftigten – die Frage ist nie ob, sondern nur wie betreut wird.
Die Betreuungsmodelle im Überblick
Die Vorschrift unterscheidet nach Betriebsgröße. Seit der Neufassung 2026 gelten neue Schwellenwerte:
- Betriebe bis 20 Beschäftigte: Regelbetreuung für Kleinbetriebe. Sie besteht aus der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und aus anlassbezogener Betreuung – etwa bei Neuplanungen, Umbauten, neuen Arbeitsverfahren oder nach Unfällen. Bisher lag diese Grenze bei 10 Beschäftigten; die Anhebung auf 20 ist eine der wichtigsten Änderungen der Neufassung.
- Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten: Regelbetreuung mit Grundbetreuung plus betriebsspezifischer Betreuung und festen Einsatzzeiten.
- Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell): je nach Berufsgenossenschaft für Betriebe bis 50 Beschäftigte wählbar. Der Unternehmer qualifiziert sich selbst in Motivations- und Informationsmaßnahmen und holt Betriebsarzt und SiFa nur bei Bedarf hinzu.
Wichtig für die Einstufung: Gezählt wird nicht nach Köpfen, sondern nach Arbeitszeit. Teilzeitkräfte bis 20 Wochenstunden zählen 0,5, bis 30 Wochenstunden 0,75, darüber voll.
Grundbetreuung: der feste Sockel
Für Betriebe über 20 Beschäftigte gibt es die Grundbetreuung. Sie deckt die Basisaufgaben ab, die in jedem Betrieb anfallen: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Begehungen, Beratung der Führung, Unterstützung bei der Arbeitsschutzorganisation.
Der Umfang richtet sich nach der Betreuungsgruppe, in die Ihr Betrieb anhand seines Branchencodes (WZ-Code) eingeordnet ist – je höher das typische Gefährdungspotenzial der Branche, desto mehr Einsatzzeit. Die Stunden teilen sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Neu seit 2026: Jede der beiden Disziplinen muss mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung erbringen. Damit ist sichergestellt, dass keine Seite auf ein Alibi-Minimum schrumpft.
Betriebsspezifische Betreuung: der variable Teil
Zur Grundbetreuung kommt die betriebsspezifische Betreuung. Sie greift, wenn Ihr Betrieb besondere Anlässe oder Gefährdungen hat, zum Beispiel:
- Beschaffung neuer Maschinen und Arbeitsverfahren
- Umbauten, Umzüge, neue Arbeitsstätten
- Auffällige Unfallentwicklung oder besondere Gefahrstoffe
- Veränderungen in der Arbeitsorganisation, etwa Schichtarbeit
- Betriebliches Eingliederungsmanagement und demografischer Wandel
Der Umfang wird jährlich anhand einer Aufgabenliste ermittelt und dokumentiert. Das klingt bürokratisch, ist mit einem eingespielten Dienstleister aber in kurzer Zeit erledigt – und schützt Sie davor, Leistung zu bezahlen, die Ihr Betrieb gar nicht braucht.
Neu seit 2026: digitale Betreuung und Nachweispflichten
Die Neufassung öffnet die Betreuung für digitale Formate: In der Regelbetreuung darf bis zu ein Drittel der Einsatzzeit digital erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Hälfte. Videokonferenzen, digitale Dokumentenprüfung und Online-Beratung sind damit offiziell anerkannt – Begehungen vor Ort bleiben aber unverzichtbarer Kern der Betreuung.
Außerdem müssen Fortbildungen von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit jetzt nachgewiesen und dokumentiert werden, und Betriebe in der alternativen Betreuung geben eine verbindliche Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung ab. Fragen Sie Ihren Dienstleister ruhig aktiv nach seinen Fortbildungsnachweisen – ein seriöser Anbieter legt sie ohne Zögern vor.
Was bedeutet das konkret für Sie?
Wenn Ihr Betrieb bisher knapp über der alten 10-Personen-Grenze lag, kann die Neufassung Ihre Betreuung deutlich vereinfachen und verbilligen. Wenn Sie über 20 Beschäftigte haben, sollten Sie prüfen, ob Ihre Einsatzzeiten und die Aufteilung zwischen SiFa und Betriebsarzt noch der neuen Rechtslage entsprechen. Und wenn Sie bislang gar keine geregelte Betreuung haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt – die Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2026 ohne Übergangsfrist.
Häufige Fragen zur Neufassung
Muss ich meinen bestehenden Betreuungsvertrag ändern? Nicht zwingend – aber prüfen lassen. Wenn Ihr Betrieb durch die neuen Schwellenwerte in ein anderes Betreuungsmodell fällt oder die Einsatzzeitaufteilung nicht mehr passt, sollte der Vertrag angepasst werden.
Ich habe 18 Beschäftigte und bisher Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten – was nun? Sie fallen jetzt in die Regelbetreuung für Kleinbetriebe. Das kann Ihre Betreuung vereinfachen und günstiger machen. Wichtig bleibt: Die Grundpflichten – Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen, anlassbezogene Betreuung – bestehen unverändert.
Zählen Leiharbeitnehmer mit? Für die Dauer der Überlassung sind sie in Ihre Arbeitsschutzorganisation einzubeziehen; die genaue Anrechnung sollte im Einzelfall geprüft werden.
Kann ich die Betreuung komplett digital machen? Nein. Digitale Formate sind begrenzt zulässig – bis zu einem Drittel, in bestimmten Fällen bis zur Hälfte der Einsatzzeit. Begehungen und die Beurteilung der realen Arbeitsbedingungen vor Ort bleiben Kern der Betreuung.
Gilt die Neufassung bei jeder Berufsgenossenschaft gleich? Die Grundsystematik ja, einzelne Modelle und Angebote – etwa Kompetenzzentren oder die genaue Ausgestaltung des Unternehmermodells – unterscheiden sich je nach Unfallversicherungsträger. Maßgeblich ist die Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft.
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